Allgemeine Geschäftsbedingungen der Specht GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  2.  Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

§ 2 Art und Umfang der Leistung

Angebotsbindung:

Angebote der Auftragnehmerin haben eine Gültigkeit von vier Wochen ab dem auf dem Angebotsschreiben angegebenen Datum. Mit der Annahme des Angebotes ohne auftraggeberseitige Änderungen gelten die Angebotspreise, sofern der Baubeginn innerhalb von drei Monaten aufgenommen werden kann, als verbindliche Vertragspreise. Erfolgt der Baubeginn aufgrund von in der Sphäre des Auftraggebers liegenden Gründen nicht innerhalb von drei Monaten nach Annahme unseres Angebotes, tritt die Auftragnehmerin vom Vertrag zurück. Dies gilt auch für noch nicht erbrachte Teilleistungen bei bereits begonnenen Bauprojekten.

Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit (insbesondere die Freiheit von Hindernissen) besteht und dass die Leistung zusammenhängend und ohne Unterbrechung nach Plan des Auftragnehmers erbracht werden kann. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Ist die Vertragserfüllung aufgrund einer in der Sphäre des Auftraggebers liegenden Behinderung nicht mehr ohne erheblichen Mehraufwand möglich, ist die Auftraggeberin dazu berechtigt bis zur Beauftragung des Nachtragsangebots die Leistungserfüllung zu unterbrechen.

Proben und Muster dienen nur der Anschauung und sind unverbindlich. Muster, die vor der Leistungserbringung zwingend erstellt werden müssen, wie beispielsweise Blechkantungen, sind zahlungspflichtig. Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist allein das örtliche Aufmaß.

Zusätzliche im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis nicht enthaltene oder unvorhergesehene Arbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden oder nach Umständen notwendig sind, werden entsprechend des hierzu erstellten Nachtragsangebotes gesondert in Rechnung gestellt. Ebenso werden vom Auftraggeber verschuldete Wartezeiten nach dem jeweils geltenden Stundensatz berechnet, wenn diese nicht rechtzeitig angezeigt wurden und die Mitarbeiter somit anderweitig eingesetzt werden können.

Das Angebot bleibt in allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung ist nicht gestattet.

Informationspflichten des Auftraggebers:

Der Auftraggeber ist selbst Vertragspartner der Auftragnehmerin. Er verpflichtet sich dazu, gegenüber der Auftragnehmerin unaufgefordert anzuzeigen, wenn der von seiner Versicherung übernommene Betrag von dem beauftragten Auftragsvolumen abweicht sowie der Auftragnehmerin die Höhe seiner Selbstbeteiligung gegenüber seiner Versicherung mitzuteilen. Die Informationspflicht berührt die Stellung des Auftraggebers als Vertragspartner der Auftragnehmerin nicht.

§ 3 Art und Umfang der Leistung

  1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot / einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
  2. Die Leistungen werden wie im Angebot / Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
  3.  Zusätzliche Arbeiten, die im Angebot noch nicht berücksichtigt sind, werden auf Wunsch nach Rücksprache mit dem Bauherrn bzw. seinem Vertreter ausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Sollten sich während der laufenden Maßnahmen Bedingungen für ergänzende oder erweiterte Tätigkeiten ergeben, werden wir Sie schnellstens von der veränderten Sachlage in Kenntnis setzen und in Abstimmung mit Ihnen das Sanierungskonzept anpassen.
  5. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand bzw. Aufmaß.
  6. Kalkulationsgrundlage für dieses Angebot ist die Ausführung der Arbeiten in der Regelarbeitszeit. Im Angebot nicht berücksichtigt sind Zuschläge für Überstunden, Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeiten.
  7.  Fremdleistungen, wie Entsorgungskosten etc., werden – sofern sie nicht bereits in den o. g. Angebotssummen aufgeführt bzw. beinhaltet sind – zum Nachweis zzgl. Regiekostenpauschale weiter berechnet.
  8. Bauseits ist bereitzustellen:
  • Elektrische Energie zum Betreiben der Gerätschaften, Bauwasser, Zugangsmöglichkeit in alle Bereiche.
  • Lagerflächen, Parkflächen. Wenn Genehmigungen durch eine Behörde notwendig werden, werden diese gesondert berechnet.
  • Auflagen durch Behörden und Anforderungen an das Gebäude sind durch den AG vor Beginn der Sanierung mitzuteilen und vorzulegen.
  • Brandschutzanforderungen
  • Denkmalschutz
  • Gebäudeanforderungen (Behinderten gerecht, Barriere frei, etc.)

§ 4 Abnahme und Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf die von uns durchgeführten Dienstleistungen.
  2. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens an dem auf die Leistungsverrichtung folgenden übernächsten Werktag – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
  3. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigungen) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens zwei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.
  4. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über die Art und Beschaffenheit von Gebäudeteilen, Bauteilen, Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der Gebäudeteile, Bauteilen, Flächen und Gegenstände trifft.
  5. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
  6. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohnes begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.

§ 5 Aufmaß

  1. Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermitteln.
  2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
  3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen und Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

§ 6 Preise

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Unsere Preise gelten ausschließlich für den gesamten Umfang der angebotenen Leistungen. Bei Teilbeauftragungen behalten wir uns eine Preiserhöhung der einzelnen Positionen vor. Eventuell notwendige Genehmigungen sind bauseits zu erbringen.

Für eine transparentere Preisgestaltung haben wir die Projektsteuerung / Bauleitung nicht in die Einheitspreise inkludiert und weisen diese daher als extra Position auf.

Bei Privataufträgen und bei Aufträgen, bei denen der Versicherungsnehmer keine Abtretungserklärung unterschreiben möchte, ist folgendes Vorgehen verpflichtend:

Sollte keine Abtretungserklärung vom Versicherungsnehmer unterschrieben werden, wird dieser Auftrag wie ein Privatauftrag behandelt. Auch wenn es eine Kostenzusage der Versicherung über das abgegebene Angebot gibt.

In diesem Fall ist eine Anzahlung in Höhe von 25% des Bruttoauftragswertes zu zahlen. Erst nach Eingang der Zahlung beginnen wir mit der Arbeit.

Bei Erstellung einer Teilrechnung der bisher geleisteten Arbeiten, wird der komplette offene Bruttorechnungsbetrag eingefordert. Hier hat der Kunde 5 Werktage Zeit die zu entrichtende Teilzahlung zu tätigen. Während dieser 5 Tage wird normal weitergearbeitet.

Sollte der Kunde innerhalb der genannten Frist die Zahlung nicht getätigt haben, wird ein sofortiger Baustopp vorgenommen. Erst nach Zahlungseingang wird die Arbeit wieder aufgenommen.

§7 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

§ 8 Haftung

  1. Für Schäden, die nachweislich auf nicht fachtechnisch ausgeführten Arbeiten oder nicht eingehaltener DIN-Normen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

  2.  Bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind netto ohne Abzug 10 Tage nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt, es sei denn, sie werden zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart.
  2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen entsprechend der gesetzlichen Regelungen berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

§ 10 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

§ 11 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

§ 12 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 13 fachspezifische Geschäftsbedingungen

Trocknung:

Der geschuldete Leistungserfolg hinsichtlich der Trocknung bezieht sich auf den Estrichaufbau ab der Oberseite der Schweißbahn (Gebäudeabdichtung). Die Trocknung kann nur erfolgreich erbracht werden kann, wenn die Schadensursache vorher behoben worden ist. Die Schadensbehebung ist nicht Teil der Trocknung. Dies gilt auch für Schäden, die sich erst während der laufenden Trocknung zeigen.

Alle Räume müssen für die Monteure unmittelbar und ohne Hindernisse zugänglich sein. Bei mehrgeschossigen Bauten muss eine Treppe oder ein Aufzug vorhanden sein. Ein Aufbau der Trocknung über Leitern ist ausgeschlossen. Die Energieversorgung der Trocknungsanlagen sowie die Wasserentleerung der Wasserauffangbehälter sind bauseits zu übernehmen. Der Stromverbrauch der Trocknungsmaßnahme wird gesondert ausgewiesen.

Bei durch den Auftraggeber verschuldeter Trocknungsbehinderung (keine Wasserentleerung, abgeschaltete Trocknungsaggregate, zusätzlicher Wasserschaden) wird die Trocknungstätigkeit eingestellt und wie oben aufgeführt berechnet. Dem Auftraggeber wird vor der Einstellung der Tätigkeit eine angemessene Frist zur Beseitigung der von ihm verschuldeten Behinderung gesetzt.

Die Auftragnehmerin haftet nicht für die Erhaltung der Bodenbeläge. Eine Rissbildung im Estrich und/oder im Oberbodenbelag (alle Bodenbeläge, natürlich und künstlich) während der Trocknungsphase kann nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass die zuvor vorhandenen Bodenbeläge noch im Handel erhältlich sind. Die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt. Die Auftragnehmerin übernimmt auch keine Haftung für Verformungen, Quell- bzw. Schrumpfrisse oder Verfärbungen bei Holzkonstruktionen und -möbeln. Die Erhaltung der Eigenschaften der Wärme- und Trittschalldämmung kann nicht garantiert werden.

Stromanschlüsse müssen permanent in ausreichender Leistung und Absicherung bereitgestellt werden.

Die Verlegreife der getrockneten Boden- und Wandflächen sind vom ausführenden Nachfolgegewerk eigenverantwortlich zu prüfen.

Die Preise sind unter der Voraussetzung kalkuliert, dass keine weitere Feuchtigkeit zutritt. Dies muss bauseitig sichergestellt werden.

Schimmelsanierung:

Die Durchführung von Schimmelsanierungsmaßnahmen ist mit einem hohen technischen und personellen Aufwand verbunden und erfordert spezielle Kenntnisse in diesem Bereich. Der im Sanierungsbereich eingesetzte Techniker ist entsprechend geschult und zertifiziert, um die Qualität der erforderlichen Arbeiten garantieren zu können.

Wir führen Schimmelsanierungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik aus, wobei wir die einschlägige Literatur, wie z. B. den „Leitfaden zu Vorbeugung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzwachstum in Innenräumen“ des Umweltbundesamtes von 2002 (sog. „Schimmelpilz-Leitfaden“) und die einschlägigen arbeitsrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (z. B. BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ etc.) berücksichtigen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur ein gründliches, planvolles und systematisches Vorgehen zu einer Beseitigung des Schimmelpilzes und der Sporen führen kann. Ziel der Maßnahmen ist die Schaffung eines hygienisch einwandfreien Zustandes, wie er vor Eintritt des Wasserschadens bestanden hat.

Brandsanierung:

Wir führen unsere Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einschließlich der Bio- und Gefahrstoffverordnung sowie der „Richtlinien zur Brandschadensanierung“ in der jeweils aktuellen Ausgabe des VdS Schadenverhütung im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. durch.

Uns steht das Urheberrecht an unseren Angeboten zu, eine Vervielfältigung oder anderweitige Nutzung – z. B. als Ausschreibungsgrundlage oder zur Einholung von Konkurrenzangeboten – ist dem Empfänger oder Auftraggeber untersagt, es sei denn, diese Vorgehensweise ist vorher vereinbart worden.

Hausratschadensanierung:

Wir bedanken uns für Ihre Anfrage zu o. g. Projekt und überreichen Ihnen unser Angebot für die Inventarsanierung mit unseren Einheitspreisen. Bitte beachten Sie unsere eventuellen Änderungen / Ergänzungen zu den Leistungspositionen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Wirtschaftlichkeit der angebotenen Sanierung im Einzelfall von uns nicht beurteilt werden kann und ein Sanierungserfolg nicht garantiert wird.

Die angegebenen Positionen beinhalten die nachfolgend aufgeführten Arbeiten bzw. Technologien. Ziel ist die Entfernung der Rauchgaskondensatbeaufschlagung, die Beseitigung des brandtypischen Geruchs und die Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit wie folgt:

  1. Geschlossene, glatte Oberflächen (Folie, Lack, Glas, Keramiken, Metall, Plastik, u. ä.): geruchsneutralisierende Reinigung im HW- bzw. Tauchbadverfahren, ggf. mechanische Nacharbeiten der Oberflächen, materialabhängige Nachbehandlung.

  2. Textilien (größere Flächen, wie bezogene Sofas, Stühle u. ä., die nicht chemisch gereinigt werden können): oberflächige Reinigung durch Absaugen, geruchsneutralisierende Reinigung im Sprühextraktionsverfahren, Ozonbehandlung, materialabhängige Nachbehandlung.

  3. Stoffe (kleinere Stücke, wie Kissen, Bekleidungsgegenstände, Leder u. ä.): ggf. oberflächliche Reinigung durch Absaugen, chem. Reinigung, Ozonbehandlung und materialabhängige Nachbehandlung. Eine Textil- und Teppichreinigung ist grundsätzlich nur ein Reinigungsversuch, dessen Erfolg nicht garantiert werden kann. Für Beschädigungen, verfärbte oder eingelaufene Kleidungsstücke / Textilien und Veränderungen jeglicher Art an Teppichen wird daher keine Haftung übernommen.

  4. offenporiges Holz: oberflächliche Reinigung durch Absaugen, geruchsneutralisierende Reinigung im HW-Verfahren, Ozonbehandlung, ggf. geruchsdichte Versiegelung der Oberfläche.

  5. Elektrogeräte werden, sofern nicht anders beschrieben, von innen und außen neutralisierend gereinigt und einer technischen Prüfung unterzogen. Eventuell erforderliche Reparaturen sind aber nicht Bestandteil des Angebotes. Bei der Reinigung von Geräten, die noch der Garantiezeit unterliegen, weisen wir darauf hin, dass der Hersteller gegebenenfalls auf Grund der Reinigung von der Garantie zurücktreten kann. Hierfür haften wir nicht und bitten um schriftliche Mitteilung, sofern einzelne Geräte aus diesem Grund nicht gereinigt werden sollen.

Sofern die zu sanierenden Anlagen Speichermedien enthalten, die nach Demontage ihre Informationen verlieren, sind uns diese Medien vor Sanierungsbeginn schriftlich aufzugeben, damit ein Datenverlust vermieden werden kann. Wird die rechtzeitige Information versäumt, geht ein eventueller Datenverlust nicht zu Lasten der Firma Specht GmbH.

Weiterführende Verfahren sind gegebenenfalls in den einzelnen Positionen gesondert aufgeführt.